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Freistellungsbescheinigungen

Mit Inkrafttreten des "Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001" werden alle Gesellschaften als Empfänger von Bauleistungen ab dem 01.01.2002 verpflichtet, bei Zahlung der vereinbarten Vergütung einen Quellensteuerabzug von 15 % des Bruttobetrages vorzunehmen und an das für das Unternehmen zuständige Finanzamt für Rechnung des Unternehmens abzuführen. Das gilt auch für Voraus-, oder Teilleistungen. Betroffen hiervon sind alle Leistungen, die der Herstellung, Änderung, Instandhaltung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Regelung des Quellensteuereinbehaltes gilt sowohl für Zahlungen an inländische als auch an ausländische Bauunternehmer.
Diese Steuerabzugspflicht entfällt, wenn eine gültige, amtliche Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird.
Ein Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen haben wir für Sie als PDF-Dokument bereitgestellt (erfordert Acrobat-Reader).
 
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